Rechtssatz RS0100379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100379
Entscheidungsdatum
29.11.1974
Rechtssatz
Bei gleichem Strafsatz ist konkret zu prüfen, ob Erschwerungsumstände wegfallen (vgl SSt 32/96 und 13 Os 29/72). Käme bei richtiger Beurteilung ein weiterer Erschwerungsumstand hinzu, ohne daß andere Erschwerungsumstände wegfielen, so ist der Verurteilte durch die unrichtige Unterstellung der Tat nicht benachteiligt.Bei gleichem Strafsatz ist konkret zu prüfen, ob Erschwerungsumstände wegfallen vergleiche SSt 32/96 und 13 Os 29/72). Käme bei richtiger Beurteilung ein weiterer Erschwerungsumstand hinzu, ohne daß andere Erschwerungsumstände wegfielen, so ist der Verurteilte durch die unrichtige Unterstellung der Tat nicht benachteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100379
Dokumentnummer
JJR_19741129_OGH0002_0130OS00128_7400000_003