Rechtssatz RS0100385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100385
Geschäftszahl
11Os41/75; 11Os138/21k
Entscheidungsdatum
15.12.2021
Rechtssatz
§ 295 Abs 1 zweiter Satz StPO berechtigt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle - nicht nur zur Herabsetzung des Strafmaßes, sondern zu jedweder Milderung des Strafübels (RZ 1970,166), somit auch zur Gewährung der bedingten Strafnachsicht (in Ansehung eines Angeklagten, der entweder überhaupt oder in dieser Richtung eine Berufung nicht erhoben hat).Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO berechtigt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle - nicht nur zur Herabsetzung des Strafmaßes, sondern zu jedweder Milderung des Strafübels (RZ 1970,166), somit auch zur Gewährung der bedingten Strafnachsicht (in Ansehung eines Angeklagten, der entweder überhaupt oder in dieser Richtung eine Berufung nicht erhoben hat).
Entscheidungstexte
- 11 Os 41/75
Entscheidungstext OGH 05.06.1975 11 Os 41/75
- 11 Os 138/21k
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 11 Os 138/21k
Vgl; Beisatz: Einer Wahrnehmung des Umstands, dass das Schöffengericht den Nichtigkeitswerbern und weiteren Angeklagten ein gerichtlich strafbares Verhalten ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 MRK) unterstellte, womit beim Ausspruch über die Strafen eine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt wurde, bedurfte es durch den Obersten Gerichtshof nicht, weil die Korrektur dieser Nichtigkeit dem Oberlandesgericht im Rahmen der ihm obliegenden Entscheidungen über die Berufungen – bei den Angeklagten, die das Urteil unbekämpft ließen, über das beneficium cohaesionis nach § 295 Abs 1 letzter Satz StPO – möglich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100385
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19750605_OGH0002_0110OS00041_7500000_002