Rechtssatz RS0100390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100390
Geschäftszahl
9Os49/72 (9Os50/72)
Entscheidungsdatum
25.05.1972
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht infolge Berufung lediglich das Beschuldigten die gleiche Strafe verhängte, wie sie das Erstgericht zunächst mit Strafverfügung ausgesprochen, nach auf Einspruch durchgeführtem "ordentlichen Verfahren" jedoch niedriger ausgemessen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100390
Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0090OS00049_7200000_001