Rechtssatz RS0100402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100402
Entscheidungsdatum
09.10.1968
Rechtssatz
Die rechtsirrige Beurteilung einer Veruntreuung als Diebstahl durch das Erstgericht wirkt sich immer zum Nachteil des Angeklagten aus und ist gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen zu berücksichtigen, weil der Diebstahl, wie schon die zahlreichen Qualifikationsbestimmungen der §§ 174 - 176 StG ebenso wie die Bestimmung des § 180 StG zeigen, grundsätzlich gegenüber der Veruntreuung die schwerere strafbare Handlung darstellt und jede Verurteilung wegen Diebstahls zur Herstellung einer allfälligen Rückfallsqualifikation nach dem § 176 I lit b StG heranzuziehen ist.Die rechtsirrige Beurteilung einer Veruntreuung als Diebstahl durch das Erstgericht wirkt sich immer zum Nachteil des Angeklagten aus und ist gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen zu berücksichtigen, weil der Diebstahl, wie schon die zahlreichen Qualifikationsbestimmungen der Paragraphen 174, - 176 StG ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 180, StG zeigen, grundsätzlich gegenüber der Veruntreuung die schwerere strafbare Handlung darstellt und jede Verurteilung wegen Diebstahls zur Herstellung einer allfälligen Rückfallsqualifikation nach dem Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100402
Dokumentnummer
JJR_19681009_OGH0002_0120OS00133_6800000_001