Rechtssatz RS0100424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100424
Entscheidungsdatum
11.01.1972
Rechtssatz
Die amtswegige Urteilskorrektur nach § 290 Abs 1 StPO ist zulässig, wenn die Tat dem Angeklagten irrtümlich als vollendetes statt als versuchtes Verbrechen zugerechnet wurde.Die amtswegige Urteilskorrektur nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist zulässig, wenn die Tat dem Angeklagten irrtümlich als vollendetes statt als versuchtes Verbrechen zugerechnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100424
Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0100OS00255_7100000_001