Rechtssatz RS0100440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100440
Entscheidungsdatum
19.03.1992
Rechtssatz
Hat die Staatsanwaltschaft zum Vorteil des Angeklagten die Strafart (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe) und zu seinem Nachteil die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bekämpft, weil sie die Verhängung einer milderen Strafart (Geldstrafe), zugleich aber (und insoweit zum Nachteil des Angeklagten) die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrte, so bedarf es zur Stattgebung der solcherart nicht lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung dessen Zustimmung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100440
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0150OS00023_9200000_002