Rechtssatz RS0100446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100446
Entscheidungsdatum
04.11.1970
Rechtssatz
Eine Entscheidung nach dem § 290 Abs 1 StPO ist nach Vorlage der Akten an den OGH zwecks Entscheidung über eine (von wem immer ergriffene) Nichtigkeitsbeschwerde so lange möglich, als die Akten noch nicht zwecks Rückstellung an das Erstgericht der Geschäftsstelle übergeben wurden.Eine Entscheidung nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist nach Vorlage der Akten an den OGH zwecks Entscheidung über eine (von wem immer ergriffene) Nichtigkeitsbeschwerde so lange möglich, als die Akten noch nicht zwecks Rückstellung an das Erstgericht der Geschäftsstelle übergeben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100446
Dokumentnummer
JJR_19701104_OGH0002_0120OS00157_7000000_003