Rechtssatz RS0100450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100450
Entscheidungsdatum
29.10.1971
Rechtssatz
Ein erfolgreicher Einspruch eines Angeklagten gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Strafurteil (§ 427 Abs 3 StPO) steht der Anwendung des § 290 Abs 1 StPO in Ansehung dieses Angeklagten aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde eines anderen Angeklagten nicht entgegen.Ein erfolgreicher Einspruch eines Angeklagten gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Strafurteil (Paragraph 427, Absatz 3, StPO) steht der Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung dieses Angeklagten aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde eines anderen Angeklagten nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100450
Dokumentnummer
JJR_19711029_OGH0002_0110OS00102_7000000_001