Rechtssatz RS0100467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100467
Geschäftszahl
10Os142/80; 10Os89/82 (10Os90/82)
Entscheidungsdatum
08.06.1982
Rechtssatz
Der OGH ist nach Bewilligung der Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Entscheidung über die Berufung auch dann zuständig, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen wird.Der OGH ist nach Bewilligung der Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Entscheidung über die Berufung auch dann zuständig, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100467
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0100OS00142_8000000_001