Rechtssatz RS0100471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100471
Geschäftszahl
8Os33/59; 11Os145/23t
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Rechtssatz
Hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 296 StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des § 358 StPO aufzuheben.Hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 296, StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des Paragraph 358, StPO aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 8 Os 33/59
Entscheidungstext OGH 21.04.1959 8 Os 33/59
- 11 Os 145/23t
Entscheidungstext OGH 13.02.2024 11 Os 145/23t
vgl; Beisatz: Hier: Keine Zuweisung der Akten zur Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Berufung eines Mitangeklagten (vgl § 285i StPO), weil diese vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine verbundene Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100471
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19590421_OGH0002_0080OS00033_5900000_001