Rechtssatz RS0100495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100495
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97; EvBl 1985/134) genügt es bei der Abfassung von echten Zusatzfragen (§ 313 StPO), darin jene im Gesetz angeführten Gründe anzugeben, welche nach dem die Stellung einer solchen Frage indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung den in Betracht kommenden Straflosigkeitsgrund in concreto zu begründen vermögen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung (oder gar Spezialisierung) des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch über die echte Zusatzfrage zugrunde zu legenden Sachverhalts bedarf (vgl abermals EvBl 1985/97, 12 Os 135/86).Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (Paragraphen 312, 314, StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (Paragraph 316, StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss vergleiche EvBl 1985/97; EvBl 1985/134) genügt es bei der Abfassung von echten Zusatzfragen (Paragraph 313, StPO), darin jene im Gesetz angeführten Gründe anzugeben, welche nach dem die Stellung einer solchen Frage indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung den in Betracht kommenden Straflosigkeitsgrund in concreto zu begründen vermögen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung (oder gar Spezialisierung) des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch über die echte Zusatzfrage zugrunde zu legenden Sachverhalts bedarf vergleiche abermals EvBl 1985/97, 12 Os 135/86).
Entscheidungstexte
- 13 Os 126/92
Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 126/92
- 15 Os 103/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 103/94
Vgl auch
- 15 Os 101/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 15 Os 101/95
Zweiter Rechtsgang zu 15 Os 103/94
- 12 Os 171/97
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 12 Os 171/97
- 13 Os 30/03
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 13 Os 30/03
Vgl auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T1)
- 11 Os 94/06t
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 11 Os 94/06t
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin. Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T2)
- 13 Os 128/06g
Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 128/06g
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 22/23v
Entscheidungstext OGH 19.04.2023 13 Os 22/23v
vgl
- 13 Os 51/23h
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 51/23h
vgl
- 14 Os 120/25s
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 14 Os 120/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100495
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19930108_OGH0002_0130OS00126_9200000_001