Rechtssatz RS0100504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100504
Entscheidungsdatum
22.04.1971
Rechtssatz
Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des § 1 StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (§ 2 lit e StG) kein Anlaß bestünde.Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des Paragraph eins, StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (Paragraph 2, Litera e, StG) kein Anlaß bestünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100504
Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0090OS00079_7000000_001