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Rechtssatz RS0100508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100508

Geschäftszahl

10Os70/84

Entscheidungsdatum

29.05.1984

Rechtssatz

Die in Paragraph 290, Absatz 2, StPO für das Rechtsmittelgericht angeordnete Einschränkung der Strafbefugnis, die nach Paragraph 293, Absatz 3, StPO auch für das nach einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz ergehende Urteil maßgebend ist, gilt nur für Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof ausschließlich auf Grund einer zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde über die Strafe (neu) zu erkennen hat und (demgemäß) nicht für andere, in denen er infolge eines gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittels einer zu dessen Nachteil anfechtungsberechtigten Partei sehr wohl eine strengere Strafe verhängen kann; deshalb gilt das Verschlimmerungsverbot im zweiten Rechtsgang auch dann, wenn die im ersten Rechtszug zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung gemäß Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 70/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 10 Os 70/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100508

Dokumentnummer

JJR_19840529_OGH0002_0100OS00070_8400000_002