Rechtssatz RS0100516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100516
Entscheidungsdatum
21.08.2007
Rechtssatz
Ist durch die Verfahrensergebnisse Notwehr und allenfalls Notwehrexzess (durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus asthenischen Affekten) indiziert, so ist (auch) folgendes Dreifragenschema zulässig:
I. Hauptfragerömisch eins. Hauptfrage
II. Zusatzfrage nach Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage)römisch zwei. Zusatzfrage nach Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage)
III. Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage).römisch drei. Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage).
Entscheidungstexte
- 14 Os 38/89
Entscheidungstext OGH 31.05.1989 14 Os 38/89
- 11 Os 61/07s
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s
Vgl aber; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100516
Dokumentnummer
JJR_19890531_OGH0002_0140OS00038_8900000_001