Rechtssatz RS0100534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100534
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Rechtssatz
Bei gesonderter Fragestellung gehört die Beteiligung anderer, soweit sie nicht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, zu jenen Umständen der Tat, die gemäß § 312 Abs 1 StPO nur insoweit beizufügen sind, als dies zur deutlichen Bestimmung der Tat notwendig ist.Bei gesonderter Fragestellung gehört die Beteiligung anderer, soweit sie nicht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, zu jenen Umständen der Tat, die gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO nur insoweit beizufügen sind, als dies zur deutlichen Bestimmung der Tat notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100534
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00150_8400000_008