Rechtssatz RS0100539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100539
Geschäftszahl
12Os49/90 (12Os55/90)
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Eine gemeinsame Entscheidung über eine Berufung eines Angeklagten mit einer Nichtigkeitsbeschwerde eines anderen Angeklagten, der zwar unter derselben Aktenzahl, nicht aber mit demselben Erkenntnis verurteilt wurde, kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100539
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00049_9000000_001