Rechtssatz RS0100549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100549
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Rechtssatz
Aufgrund einer Anklage wegen eines qualifizierten Deliktes kommt neben einer einheitlichen, auf das qualifizierte Verbrechen gerichteten Hauptfrage lediglich eine - ebenfalls, dem Anklagevorwurf entsprechende - Aufspaltung in eine auf das Grunddelikt gerichtete Hauptfrage und eine die Qualifikation betreffende "uneigentliche" Zusatzfrage in Betrecht, nicht aber eine auf das Grunddelikt gerichtete Eventualfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100549
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0150OS00137_9400000_003