Rechtssatz RS0100551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100551
Entscheidungsdatum
22.06.1972
Rechtssatz
Auch wenn im konkreten Fall eine Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit a StG indiziert gewesen wäre, kann sich der Angeklagte durch die Unterlassung ihrer Stellung neben der - tatsächlich gestellten, von den Geschwornen aber verneinten - Zusatzfrage nach § 2 lit b StG nicht als beschwert erachten, da sie keine für ihn günstigere Alternative geboten hätte.Auch wenn im konkreten Fall eine Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 2, Litera a, StG indiziert gewesen wäre, kann sich der Angeklagte durch die Unterlassung ihrer Stellung neben der - tatsächlich gestellten, von den Geschwornen aber verneinten - Zusatzfrage nach Paragraph 2, Litera b, StG nicht als beschwert erachten, da sie keine für ihn günstigere Alternative geboten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100551
Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0130OS00057_7200000_002