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Rechtssatz RS0100556

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100556

Geschäftszahl

12Os94/93

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Rechtssatz

Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach Paragraph 83, StGB belehrten Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) zu den über die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 83, Abs1 StGB hinausgehenden Tatkomponenten die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten auf das vom Anklagevorwurf wegen schweren Raubes mitumfaßte Vergehen der Körperverletzung einzuschränken.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 94/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 12 Os 94/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100556

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0120OS00094_9300000_001