Rechtssatz RS0100571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100571
Entscheidungsdatum
18.11.2010
Rechtssatz
Keine Verbindung von Notwehr und Putativnotwehr (sowie deren jeweilige Überschreitung) in einer einzigen Frage, weil sonst ein Rechtfertigungsgrund mit mehreren Schuldausschließungsgründen verquickt wird.
Entscheidungstexte
- 10 Os 15/79
Entscheidungstext OGH 28.02.1979 10 Os 15/79
- 11 Os 61/07s
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s
Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO § 313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T1)
- 13 Os 6/08v
Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 6/08v
Gegenteilig; Beisatz: Wenn die Verfahrensergebnisse mehrere Strafausschließungsgründe indizieren (zB Notwehr und Putativnotwehr), ist nur eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen, über die in einem abzustimmen ist. Bei getrennter Abstimmung könnte es nämlich zu einem dem Willen der Geschworenen widersprechenden Schuldspruch kommen, wenn deren Mehrheit die Straflosigkeit aus unterschiedlichen Gründen bejaht. (T2)
- 13 Os 125/10x
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 125/10x
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100571
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19790228_OGH0002_0100OS00015_7900000_001