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Rechtssatz RS0100575×

Rechtssatz RS0100575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100575

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 366, Absatz 3, StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Absatz 2, leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig und bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 43/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 9 Os 43/80
    Veröff: SSt 51/54 = JBl 1981,275
  • 9 Os 68/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 9 Os 68/82
    nur: Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig. (T1) Veröff: GesRZ 1982,318
  • 10 Os 71/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 10 Os 71/83
    Vgl auch
  • 9 Os 46/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 9 Os 46/83
    Vgl; Beisatz: Hier: Meritorische Behandlung einer solchen Berufung im Gerichtstag. (T2)
  • 13 Os 131/12g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g
    Auch
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl auch; Beisatz: Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0090OS00043_8000000_002