Rechtssatz RS0100578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100578
Geschäftszahl
9Os62/82; 9Os140/83
Entscheidungsdatum
25.10.1983
Rechtssatz
Wird die Berufung wegen Strafe ausschließlich deshalb erhoben, weil das Gericht erster Instanz nach einer vom Rechtsmittelwerber in seiner (erfolglosen) Nichtigkeitsbeschwerde angestrebten Verfahrenserneuerung, nach der ein Urteilsfaktum einem milderen Strafgesetz unterstellt werden soll, eine mildere Strafe verhängen soll, so wird damit nicht dargetan, in welchen Punkten des erstgerichtlichen Strafausspruches sich der Angeklagte auf der Grundlage des erstgerichtlichen Schuldspruches beschwert findet; seine Berufung ist daher gemäß § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.Wird die Berufung wegen Strafe ausschließlich deshalb erhoben, weil das Gericht erster Instanz nach einer vom Rechtsmittelwerber in seiner (erfolglosen) Nichtigkeitsbeschwerde angestrebten Verfahrenserneuerung, nach der ein Urteilsfaktum einem milderen Strafgesetz unterstellt werden soll, eine mildere Strafe verhängen soll, so wird damit nicht dargetan, in welchen Punkten des erstgerichtlichen Strafausspruches sich der Angeklagte auf der Grundlage des erstgerichtlichen Schuldspruches beschwert findet; seine Berufung ist daher gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100578
Dokumentnummer
JJR_19820423_OGH0002_0090OS00062_8200000_001