Rechtssatz RS0100586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100586
Entscheidungsdatum
13.06.1969
Rechtssatz
Gegen einen Ausländer, der sich in seinem Heimatstaat in einem dort anhängigen Verfahren in Haft befindet, kann ein Gerichtstag über die Berufung nicht durchgeführt werden; die Durchführung setzt voraus, daß der Angeklagte die Möglichkeit hat, zu dem Gerichtstag zu erscheinen. Das gilt auch, wenn nach der Sachlage eine Vorführung nicht zu veranlassen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100586
Dokumentnummer
JJR_19690613_OGH0002_0110OS00006_6900000_001