Rechtssatz RS0100588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100588
Geschäftszahl
9Os113/70; 13Os171/73; 9Os55/75
Entscheidungsdatum
31.07.1975
Rechtssatz
Bei Unterbleiben der Vollbringung des Verbrechens aus anderen als aus den in § 8 StG angeführten Umständen, so auch infolge freiwilligen Rücktritts des Täters, liegt ein Straftatbestand überhaupt nicht vor. Dieser freiwillige Rücktritt kann daher auch nicht Gegenstand einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen sein.Bei Unterbleiben der Vollbringung des Verbrechens aus anderen als aus den in Paragraph 8, StG angeführten Umständen, so auch infolge freiwilligen Rücktritts des Täters, liegt ein Straftatbestand überhaupt nicht vor. Dieser freiwillige Rücktritt kann daher auch nicht Gegenstand einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen sein.
Entscheidungstexte
- 9 Os 113/70
Entscheidungstext OGH 22.10.1970 9 Os 113/70
- 13 Os 171/73
Entscheidungstext OGH 22.03.1974 13 Os 171/73
- 9 Os 55/75
Entscheidungstext OGH 31.07.1975 9 Os 55/75
Vgl aber; Beisatz: Abweichend nach § 16 StGB. (T1) Veröff: SSt 46/42 = EvBl 1976/76 S 138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100588
Dokumentnummer
JJR_19701022_OGH0002_0090OS00113_7000000_002