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Rechtssatz RS0100590×

Rechtssatz RS0100590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100590

Geschäftszahl

13Os115/73; 10Os170/79; 10Os147/80; 11Os27/81

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Rechtssatz

Werden eine Hauptfrage auf Mord, eine 1.Eventualfrage auf Totschlag und - unter Überspringung der wegen behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten denkrichtig erforderlichen Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 2, Litera c, StG - nur Eventualfragen nach Paragraphen 523, 134, bzw 140 StG gestellt, ist diese Fragestellung (Zweifragenschema anstatt des gebotenen Dreifragenschemas) mangelhaft. Sie begründet aber dann keine Nichtigkeit, wenn die Geschwornen durch die Eventualfragen nach Paragraph 523, StG hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit abgestellte Verantwortung des Angeklagten entsprechend zu würdigen und eine allfällige Annahme einer Volltrunkenheit im Wahrspruch zum Ausdruck zu bringen. Wird die 1.Eventualfrage (auf Totschlag) bejaht und bleiben die Eventualfragen in Richtung Paragraph 523, StG unbeantwortet, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß durch eine Zusatzfrage für den Angeklagten nichts gewonnen gewesen wäre. Anders wäre es nur, wenn eine unverschuldete volle Berauschung des Angeklagten indiziert gewesen wäre, da diesem Umstand eine Eventualfrage nach Paragraph 523, StG nicht Rechnung trüge.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 115/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 13 Os 115/73
    Veröff: SSt 44/32
  • 10 Os 170/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 10 Os 170/79
    Veröff: EvBl 1980/152 S 445
  • 10 Os 147/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 10 Os 147/80
    Vgl auch; Veröff: SSt 51/59
  • 11 Os 27/81
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 27/81
    Vgl auch; nur: Wird die 1.Eventualfrage (auf Totschlag) bejaht und bleiben die Eventualfragen in Richtung § 523 StG unbeantwortet, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß durch eine Zusatzfrage für den Angeklagten nichts gewonnen gewesen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100590

Im RIS seit

08.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_006