Rechtssatz RS0100618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100618
Geschäftszahl
13Os124/84 (13Os125/84)
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Rechtssatz
Das Erkenntnis (§ 292, vierter Satz, StPO) kann nur auf Grund der Aktenlage zur Zeit der Gesetzesverletzung ergehen. Die konkrete Wirkung (§ 292 letzter Satz StPO) kann als Konsequenz des feststellenden Erkenntnisses nicht von einem anderen Verfahrensstand ausgehen als die Feststellung selbst, wenn sich die konkrete Wirkung, wie hier, an Parteianträgen orientierten muß.Das Erkenntnis (Paragraph 292,, vierter Satz, StPO) kann nur auf Grund der Aktenlage zur Zeit der Gesetzesverletzung ergehen. Die konkrete Wirkung (Paragraph 292, letzter Satz StPO) kann als Konsequenz des feststellenden Erkenntnisses nicht von einem anderen Verfahrensstand ausgehen als die Feststellung selbst, wenn sich die konkrete Wirkung, wie hier, an Parteianträgen orientierten muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100618
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0130OS00124_8400000_001