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Rechtssatz RS0100626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100626

Geschäftszahl

11Os29/71

Entscheidungsdatum

24.03.1971

Rechtssatz

Das Berufungsgericht, das infolge eines Rechtsmittel den Schuldspruch ändert und die Strafe neu bemißt, ist hinsichtlich der Strafzumessung und damit auch der Anwendung des BedVG außer durch die auch für das Gericht erster Instanz bestehenden gesetzlichen Beschränkungen nur durch das Verbot der reformatio in peius beschränkt. Wenn daher das Ersturteil nur von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten bekämpft wurde, kann das Berufungsgericht die Strafe sowohl strenger als auch milder bemessen als das Erstgericht; es ist insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit des BedVG in keiner Weise durch die Entscheidung des Erstgerichts präkludiert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 29/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 11 Os 29/71
    Veröff: SSt 42/13 = EvBl 1972/34 S 53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100626

Dokumentnummer

JJR_19710324_OGH0002_0110OS00029_7100000_001