Rechtssatz RS0100648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100648
Geschäftszahl
11Os80/95 (11Os113/95)
Entscheidungsdatum
05.09.1995
Rechtssatz
Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis, das in der Folge widerrufen wurde, vermag alleine noch keine Grundlage für die Stellung einer Eventualfrage oder (uneigentlichen) Zusatzfrage an die Geschworenen abzugeben, weil die die Fragestellung indizierenden Tatsachen in der Hauptverhandlung und nicht im Vorverfahren vorgebracht sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100648
Dokumentnummer
JJR_19950905_OGH0002_0110OS00080_9500000_003