Rechtssatz RS0100649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100649
Geschäftszahl
11Os161/72; 11Os139/78
Entscheidungsdatum
07.11.1978
Rechtssatz
Im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann ein Angeklagter nicht weitgehend begünstigt werden, als es der Lage des Falles entspricht (Haftanrechnung nach § 55 a StG teils gesetzwidrig, teils - nachträglich gemäß § 292 StPO - gesetzmäßig, aber insgesamt nicht mehr als die erlittene Haftzeit).Im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann ein Angeklagter nicht weitgehend begünstigt werden, als es der Lage des Falles entspricht (Haftanrechnung nach Paragraph 55, a StG teils gesetzwidrig, teils - nachträglich gemäß Paragraph 292, StPO - gesetzmäßig, aber insgesamt nicht mehr als die erlittene Haftzeit).
Entscheidungstexte
- 11 Os 161/72
Entscheidungstext OGH 18.10.1972 11 Os 161/72
- 11 Os 139/78
Entscheidungstext OGH 07.11.1978 11 Os 139/78
Vgl; Beisatz: Gemäß § 290 StPO Anrechnung der tatsächlichen Haftzeit auf die Geldstrafe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100649
Dokumentnummer
JJR_19721018_OGH0002_0110OS00161_7200000_002