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Rechtssatz RS0100667

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100667

Geschäftszahl

11Os188/70

Entscheidungsdatum

24.02.1971

Rechtssatz

Der Vorgang, daß die Fragestellung nach den für die Anwendung der Litera b und der Litera c, des Paragraph 337, StG maßgeblichen Tatsachen (inhaltlich nach Tatsachen, die als namentlich angeführte Erschwerungsumstände im Sinne des Paragraph 316, StPO zu werten sind) nicht in die Hauptfrage römisch zwei (gerichtet auf Paragraph 335, StG) und in die Eventualfrage römisch fünf (gerichtet auf Paragraph 335, StG) aufgenommen wurde, sondern daß in dieser Richtung die Zusatzfragen römisch drei und römisch vier sowie römisch sechs und römisch sieben gestellt wurden, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen. Denn Paragraph 317, Absatz 2, StPO überläßt es ausdrücklich der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind vergleiche SSt 28/83; EvBl 1970/287 ua).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 188/70
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 11 Os 188/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100667

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0110OS00188_7000000_001