Rechtssatz RS0100685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100685
Geschäftszahl
11Os117/72; 13Os146/93
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Rechtssatz
Kraft der imperativen Vorschrift des § 313 StPO ist der Schwurgerichtshof bei sonstiger Nichtigkeit (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, welche einen "Straflosigkeitsumstand" (und zwar je nach Lage des betreffenden Falls einen Strafausschließungsgrund, einen Strafaufhebungsgrund oder gleichartige Umstände) darstellen, eine entsprechende "Zusatzfrage" zu stellen, denn nur dadurch wird Gewähr geboten, daß die Aufmerksamkeit der Geschwornen auf die die Strafbarkeit trotz Verübung der Tat ausschließenden (oder aufhebenden) Tatsachen gelenkt wird (Lohsing-Serini 431; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 6 zu § 313 StPO).Kraft der imperativen Vorschrift des Paragraph 313, StPO ist der Schwurgerichtshof bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, welche einen "Straflosigkeitsumstand" (und zwar je nach Lage des betreffenden Falls einen Strafausschließungsgrund, einen Strafaufhebungsgrund oder gleichartige Umstände) darstellen, eine entsprechende "Zusatzfrage" zu stellen, denn nur dadurch wird Gewähr geboten, daß die Aufmerksamkeit der Geschwornen auf die die Strafbarkeit trotz Verübung der Tat ausschließenden (oder aufhebenden) Tatsachen gelenkt wird (Lohsing-Serini 431; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 6 zu Paragraph 313, StPO).
Entscheidungstexte
- 11 Os 117/72
Entscheidungstext OGH 27.09.1972 11 Os 117/72
- 13 Os 146/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 146/93
Veröff: EvBl 1994/64 S 282
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100685
Dokumentnummer
JJR_19720927_OGH0002_0110OS00117_7200000_001