Rechtssatz RS0100689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100689
Entscheidungsdatum
13.05.1971
Rechtssatz
Der höhere Strafsatz des § 142 StG stellt sich, da er eine zehn bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe androht, während der höhere Strafsatz des § 128 StG nur eine solche von ein bis zwanzig Jahren vorsieht, als strengere Strafdrohung dar.Der höhere Strafsatz des Paragraph 142, StG stellt sich, da er eine zehn bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe androht, während der höhere Strafsatz des Paragraph 128, StG nur eine solche von ein bis zwanzig Jahren vorsieht, als strengere Strafdrohung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100689
Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0120OS00062_7100000_001