Rechtssatz RS0100723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100723
Entscheidungsdatum
12.05.1982
Rechtssatz
Unbeschadet des Rechtes des Schwurgerichtshofes, bei der Fragestellung von der Diktion der Anklageschrift abzuweichen, besteht die Verpflichtung sämtliche Gegenstände, deren Wegnahme dem Angeklagten in der Anklageschrift (als Raub) zur Last gelegt wird, in die Fragen an die Geschwornen aufzunehmen; es ist den Geschwornen zu überlassen, durch Beifügung einer Einschränkung bei der Fragenbeantwortung zum Ausdruck zu bringen, ob sie die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung einzelner Gegenstände als nicht erwiesen annehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100723
Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0110OS00051_8200000_001