Rechtssatz RS0100724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100724
Entscheidungsdatum
18.07.1972
Rechtssatz
Der (an sich zutreffende) Hinweis, daß im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholwert von drei Promille und äußerstenfalls bei 2,5 Promille eine Alkoholbeeinflussung vorliegen wird, die einer vollen Berauschung im Sinne des § 2 lit c StG entspricht, ist in die Rechtsbelehrung nicht aufzunehmen, doch macht die Aufnahme dieses Hinweises die Rechtsbelehrung nicht nichtig.Der (an sich zutreffende) Hinweis, daß im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholwert von drei Promille und äußerstenfalls bei 2,5 Promille eine Alkoholbeeinflussung vorliegen wird, die einer vollen Berauschung im Sinne des Paragraph 2, Litera c, StG entspricht, ist in die Rechtsbelehrung nicht aufzunehmen, doch macht die Aufnahme dieses Hinweises die Rechtsbelehrung nicht nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100724
Dokumentnummer
JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_001