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Rechtssatz RS0100730×

Rechtssatz RS0100730

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100730

Geschäftszahl

12Os125/65; 15Os156/87

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für Nebenstrafen. Es darf daher nicht nur keine dem Ausmaß nach höhere sowie ihrer Art nach schärfere Hauptstrafe oder Nebenstrafe verhängt, sondern insbesondere mit der Hauptstrafe auch keine Nebenstrafe verbunden werden, die nicht schon in dem seinerzeitigen lediglich zu Gunsten des Angeklagten angefochtenen Urteil enthalten war; dies selbst dann nicht, wenn die Hauptstrafe herabgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 125/65
    Entscheidungstext OGH 15.09.1965 12 Os 125/65
  • 15 Os 156/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 15 Os 156/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbeugende Maßnahme (Einziehung). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100730

Dokumentnummer

JJR_19650915_OGH0002_0120OS00125_6500000_001