Rechtssatz RS0100730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100730
Geschäftszahl
12Os125/65; 15Os156/87
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für Nebenstrafen. Es darf daher nicht nur keine dem Ausmaß nach höhere sowie ihrer Art nach schärfere Hauptstrafe oder Nebenstrafe verhängt, sondern insbesondere mit der Hauptstrafe auch keine Nebenstrafe verbunden werden, die nicht schon in dem seinerzeitigen lediglich zu Gunsten des Angeklagten angefochtenen Urteil enthalten war; dies selbst dann nicht, wenn die Hauptstrafe herabgesetzt wird.
Entscheidungstexte
- 12 Os 125/65
Entscheidungstext OGH 15.09.1965 12 Os 125/65
- 15 Os 156/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 15 Os 156/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbeugende Maßnahme (Einziehung). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100730
Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0120OS00125_6500000_001