Rechtssatz RS0100733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100733
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Rechtssatz
Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich immer bloß auf den Sanktionenbereich, es verbietet nur die Verhängung einer materiell strengeren Sanktion, nicht aber die formelle Anwendung einer strengeren Bestimmung (mithin nicht einen Verfallsausspruch nach § 3 Abs 1 PornG anstelle einer verfehlten, im ersten Rechtsgang unbekämpften Einziehung gemäß § 33 MedG).Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich immer bloß auf den Sanktionenbereich, es verbietet nur die Verhängung einer materiell strengeren Sanktion, nicht aber die formelle Anwendung einer strengeren Bestimmung (mithin nicht einen Verfallsausspruch nach Paragraph 3, Absatz eins, PornG anstelle einer verfehlten, im ersten Rechtsgang unbekämpften Einziehung gemäß Paragraph 33, MedG).
Entscheidungstexte
- 15 Os 3/88
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 15 Os 3/88
- 14 Os 64/03
Entscheidungstext OGH 03.06.2003 14 Os 64/03
Vgl auch
- 13 Os 19/08f
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 19/08f
Vgl; Beisatz: Dass das Erstgericht nach Maßgabe der Angaben im Erkenntnis von einer geringfügig niedrigeren Tabaksteuer ausgegangen war, steht der Annahme eines im Verhältnis dazu nach oben korrigierten Strafrahmens unter dem Aspekt des bloß die Strafbemessung betreffenden Verschlechterungsverbots nicht entgegen (WK-StPO § 290 Rz 52). (T1)
- 14 Os 147/14w
Entscheidungstext OGH 03.03.2014 14 Os 147/14w
Beisatz: Zum Verfall nach § 20 StGB. (T2)
- 15 Os 119/23y
Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 119/23y
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Vom Erstgericht zu gering ausgemessener Strafrahmen bei einer Verurteilung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100733
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_0150OS00003_8800000_002