Rechtssatz RS0100742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100742
Entscheidungsdatum
14.09.1982
Rechtssatz
Bei einer Tatversion, nach der ein Raubopfer im Gegensatz zum Anklagevorwurf nicht schwere, sondern nur leichte Verletzungen erlitten hat, geht es lediglich um die Ausschaltung der in der (notwendigerweise anklagekonformen) Hauptfrage (§ 312 StPO) - dementsprechend zwangsläufig - relevierten Annahme, es sei bei er Tat schwer verletzt worden; dies kann durch eine Eventualfrage nach nicht qualifiziertem Raub (§ 314 StPO) oder aber, falls nicht die Geschwornen nach Lage des Falles durch einen solchen Vorgang (dem Sinn des § 317 Abs 2 StPO zuwider) überfordert würden, durch einen einschränkenden Beisatz gemäß § 330 Abs 2 StPO ("Ja, aber ohne schwere Verletzung") geschehen.Bei einer Tatversion, nach der ein Raubopfer im Gegensatz zum Anklagevorwurf nicht schwere, sondern nur leichte Verletzungen erlitten hat, geht es lediglich um die Ausschaltung der in der (notwendigerweise anklagekonformen) Hauptfrage (Paragraph 312, StPO) - dementsprechend zwangsläufig - relevierten Annahme, es sei bei er Tat schwer verletzt worden; dies kann durch eine Eventualfrage nach nicht qualifiziertem Raub (Paragraph 314, StPO) oder aber, falls nicht die Geschwornen nach Lage des Falles durch einen solchen Vorgang (dem Sinn des Paragraph 317, Absatz 2, StPO zuwider) überfordert würden, durch einen einschränkenden Beisatz gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO ("Ja, aber ohne schwere Verletzung") geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100742
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0100OS00104_8200000_001