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Rechtssatz RS0100742

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100742

Geschäftszahl

10Os104/82

Entscheidungsdatum

14.09.1982

Rechtssatz

Bei einer Tatversion, nach der ein Raubopfer im Gegensatz zum Anklagevorwurf nicht schwere, sondern nur leichte Verletzungen erlitten hat, geht es lediglich um die Ausschaltung der in der (notwendigerweise anklagekonformen) Hauptfrage (Paragraph 312, StPO) - dementsprechend zwangsläufig - relevierten Annahme, es sei bei er Tat schwer verletzt worden; dies kann durch eine Eventualfrage nach nicht qualifiziertem Raub (Paragraph 314, StPO) oder aber, falls nicht die Geschwornen nach Lage des Falles durch einen solchen Vorgang (dem Sinn des Paragraph 317, Absatz 2, StPO zuwider) überfordert würden, durch einen einschränkenden Beisatz gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO ("Ja, aber ohne schwere Verletzung") geschehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 104/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 10 Os 104/82
    Veröff: EvBl 1983/95 S 359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100742

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0100OS00104_8200000_001