Rechtssatz RS0100743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100743
Entscheidungsdatum
01.08.1989
Rechtssatz
Ob eine Rechtsbelehrung richtig ist, ist ausschließlich an ihrem Wortlaut und an dessen Übereinstimmung mit den Fragen, mit der herrschenden Auslegung der in den Fragen vorkommenden gesetzlichen Ausdrücke (EvBl 1972/217, 1973/309) sowie an der Erklärung des Verhältnisses der Fragen zueinander und der Folgen der Beantwortung zu messen (§ 321 Abs 2 StPO).Ob eine Rechtsbelehrung richtig ist, ist ausschließlich an ihrem Wortlaut und an dessen Übereinstimmung mit den Fragen, mit der herrschenden Auslegung der in den Fragen vorkommenden gesetzlichen Ausdrücke (EvBl 1972/217, 1973/309) sowie an der Erklärung des Verhältnisses der Fragen zueinander und der Folgen der Beantwortung zu messen (Paragraph 321, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Os 170/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 13 Os 170/88
- 15 Os 53/89
Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 53/89
nur: Ob eine Rechtsbelehrung richtig ist, ist ausschließlich an ihrem Wortlaut zu messen (§ 321 Abs 2 StPO). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100743
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0130OS00170_8800000_002