Rechtssatz RS0100756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100756
Geschäftszahl
4Os399/22; 12Os191/73; 9Os109/85
Entscheidungsdatum
04.09.1985
Rechtssatz
Nach Beantwortung der Hauptfrage zuungunsten des Angeklagten können sich die hiebei überstimmten Geschwornen der Abstimmung über die für diesen Fall gestellten Zusatzfragen enthalten, wobei ihre Stimmen zugunsten des Angeklagten gezählt werden; sie können jedoch auch an der Abstimmung über die Zusatzfrage teilnehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Os 399/22
Entscheidungstext OGH 18.08.1922 4 Os 399/22
Veröff: SSt II/71
- 12 Os 191/73
Entscheidungstext OGH 12.02.1974 12 Os 191/73
- 9 Os 109/85
Entscheidungstext OGH 04.09.1985 9 Os 109/85
Vgl auch; Beisatz: Die bei Verneinung der Hauptfrage überstimmten Geschwornen müssen sich keinesfalls der Abstimmung über die Eventualfrage enthalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0100756
Dokumentnummer
JJR_19220818_OGH0002_0040OS00399_2200000_001