Rechtssatz RS0100760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100760
Entscheidungsdatum
19.10.2010
Rechtssatz
Sind in einer von den Geschwornen bejahten Schuldfrage nach Totschlag die privilegierenden (schuldmindernden) Prämissen des § 76 StGB (anders als sonstige Tatbestandsmerkmale zulässigerweise: vgl RZ 1985/65 ua) nicht konkretisiert, dann kommt eine rechtliche Überprüfung der Subsumtion (Z 12) nicht in Betracht; diesfalls ist (gleichermaßen wie bei der Bejahung von Zusatzfragen nach materiellrechtlichen Straflosigkeitsgründen: vgl SSt 54/39 sowie Mayerhofer/Rieder StPO 2.Auflage § 345 Z 11 b ENr 4) lediglich eine Anfechtung der Fragestellung überhaupt (Z 6; vgl EvBl 1979/6) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Z 8) möglich.Sind in einer von den Geschwornen bejahten Schuldfrage nach Totschlag die privilegierenden (schuldmindernden) Prämissen des Paragraph 76, StGB (anders als sonstige Tatbestandsmerkmale zulässigerweise: vergleiche RZ 1985/65 ua) nicht konkretisiert, dann kommt eine rechtliche Überprüfung der Subsumtion (Ziffer 12,) nicht in Betracht; diesfalls ist (gleichermaßen wie bei der Bejahung von Zusatzfragen nach materiellrechtlichen Straflosigkeitsgründen: vergleiche SSt 54/39 sowie Mayerhofer/Rieder StPO 2.Auflage Paragraph 345, Ziffer 11, b ENr 4) lediglich eine Anfechtung der Fragestellung überhaupt (Ziffer 6,; vergleiche EvBl 1979/6) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) möglich.
Entscheidungstexte
- 15 Os 50/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 15 Os 50/89
- 13 Os 116/02
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 116/02
nur: Sind in einer von den Geschwornen bejahten Frage nach Totschlag die schuldmindernden Prämissen des § 76 StGB nicht konkretisiert, dann kommt eine rechtliche Überprüfung der Subsumtion (Z 12) nicht in Betracht; diesfalls ist lediglich eine Anfechtung der Fragestellung überhaupt (Z 6) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Z 8) möglich. (T1)
- 14 Os 131/10m
Entscheidungstext OGH 19.10.2010 14 Os 131/10m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100760
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0150OS00050_8900000_002