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Rechtssatz RS0100762×

Rechtssatz RS0100762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100762

Geschäftszahl

13Os81/72; 11Os36/15a (11Os70/15a)

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Rechtssatz

1) Nötigenfalls hat der Vorsitzende für die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 331, Absatz 3, StPO durch den Obmann der Geschwornen zu sorgen, und diesem die (ergänzende) Angabe der (etwa fehlenden) Erwägungen in der bezüglichen Niederschrift aufzutragen, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei der Beantwortung der einzelnen Fragen ausging.

2) Die Bejahung des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 2, Litera b, StG im Wahrspruch einerseits und die hiefür andererseits in der Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO angegebene Erwägung, "die Angeklagte sei (schon) durch ihre Vernehmung und durch die (bereits erlittene) Untersuchungshaft bestraft", begründet einen echten Widerspruch im Sinne des letzten Falles des Paragraph 332, Absatz 4, StPO, der die Einleitung des Moniturverfahrens rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 81/72
    Entscheidungstext OGH 18.10.1972 13 Os 81/72
    Veröff: SSt 43/42 = EvBl 1973/62 S 137
  • 11 Os 36/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 36/15a
    Vgl; Beisatz: Die Behauptung eines Missverständnisses muss weder von einem Geschworenen aufgestellt werden noch der Niederschrift zu entnehmen sein. Vielmehr hat der Vorsitzende im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozessleitung und Manuduktion die Geschworenen ‑ wenn erforderlich ‑ zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19721018_OGH0002_0130OS00081_7200000_001