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Rechtssatz RS0100763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100763

Geschäftszahl

16Os58/91

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Rechtssatz

Die Erfassung eines Sachverhalts, dessen Tatsachensubstrat gegenüber dem in der Hauptfrage aufscheinenden bloß reduziert ist, kann nicht im Weg einer Eventualfrage bewirkt werden, sondern einzig und allein mittels einschränkender Bejahung der betreffenden Hauptfrage durch die Geschwornen im Sinne Paragraph 330, Absatz 2, StPO. Das gilt selbst dann, wenn der zu erfassende (reduzierte) Sachverhalt bei seiner folgenden materiellrechtlichen Beurteilung durch den Schwurgerichtshof rechtsrichtig zur Annahme einer anderen Täterschaftsart führen müßte, wie etwa deswegen, weil durch die Sachverhaltsreduzierung eine ansonsten (bei unverkürztem Sachverhalt) rechtlich verdeckte Täterschaftsform (zum Beispiel ein in Bestimmungstäterschaft aufgegangener sonstiger Tatbeitrag: vergleiche EvBl 1978/89) durch den Wegfall der die prävalierende Täterschaftsart begründenden Sachverhaltselemente (im Beispiel: der Bestimmungstäterschaft) wieder hervortritt.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 58/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1992 16 Os 58/91
    Veröff: EvBl 1992/154 S 623 = RZ 1992/78 S 238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100763

Dokumentnummer

JJR_19920131_OGH0002_0160OS00058_9100000_002