Rechtssatz RS0100781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100781
Geschäftszahl
13Os21/73; 15Os82/88; 15Os45/92 (15Os46/92)
Entscheidungsdatum
04.06.1992
Rechtssatz
Wenn Umstände, die, weil sie den konkreten Fall betreffen, streng genommen nicht in die Rechtsbelehrung, sondern in die im Anschluß daran mit dem Vorsitzenden abzuhaltende Besprechung gehören, in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden, dann ist die Rechtsbelehrung derart anschaulich zu gestalten, daß den Geschwornen eine umfassende rechtliche Beurteilung des in die Belehrung aufgenommenen Sachverhaltes möglich ist. Diesbezügliche Mängel der Rechtsbelehrung begründen, soweit sie einer Unrichtigkeit gleichkommen, den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO.Wenn Umstände, die, weil sie den konkreten Fall betreffen, streng genommen nicht in die Rechtsbelehrung, sondern in die im Anschluß daran mit dem Vorsitzenden abzuhaltende Besprechung gehören, in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden, dann ist die Rechtsbelehrung derart anschaulich zu gestalten, daß den Geschwornen eine umfassende rechtliche Beurteilung des in die Belehrung aufgenommenen Sachverhaltes möglich ist. Diesbezügliche Mängel der Rechtsbelehrung begründen, soweit sie einer Unrichtigkeit gleichkommen, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.
Entscheidungstexte
- 13 Os 21/73
Entscheidungstext OGH 20.07.1973 13 Os 21/73
Veröff: SSt 44/19 = EvBl 1974/46 S 103 = JBl 1974, 106 (zustimmend Liebscher)
- 15 Os 82/88
Entscheidungstext OGH 30.08.1988 15 Os 82/88
Vgl auch
- 15 Os 45/92
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 45/92
Vgl auch; nur: Umstände, die, weil sie den konkreten Fall betreffen, streng genommen nicht in die Rechtsbelehrung, sondern in die im Anschluß daran mit dem Vorsitzenden abzuhaltende Besprechung gehören. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100781
Dokumentnummer
JJR_19730720_OGH0002_0130OS00021_7300000_003