Rechtssatz RS0100791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100791
Geschäftszahl
12Os252/70 (12Os253/70)
Entscheidungsdatum
08.03.1971
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 9 StPO liegt vor, wenn der Schwurgerichtshof es zu Unrecht unterläßt, den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen oder diese einem derartigen Auftrag nicht nachkommen (Novak).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer 9, StPO liegt vor, wenn der Schwurgerichtshof es zu Unrecht unterläßt, den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen oder diese einem derartigen Auftrag nicht nachkommen (Novak).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100791
Dokumentnummer
JJR_19710308_OGH0002_0120OS00252_7000000_002