Rechtssatz RS0100799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100799
Geschäftszahl
12Os142/62; 11Os26/97
Entscheidungsdatum
15.04.1997
Rechtssatz
Die Geschwornen sind an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden, sie haben vielmehr nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ihrer Überzeugung jenen Ausspruch zugrunde zu legen, der ihnen zutreffend erscheint, ohne daß die aus der Natur des Geschwornengerichtsverfahrens sich zwangsläufig ergebende Nichtbegründung der Ablehnung des Gutachtens - es fehlt im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schöffengericht (vgl SSt XXVII/43) an einem dem § 281 Z 5 StPO konformen Nichtigkeitsgrund - eine Nichtigkeit des Urteils nach sich ziehen könnte.Die Geschwornen sind an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden, sie haben vielmehr nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ihrer Überzeugung jenen Ausspruch zugrunde zu legen, der ihnen zutreffend erscheint, ohne daß die aus der Natur des Geschwornengerichtsverfahrens sich zwangsläufig ergebende Nichtbegründung der Ablehnung des Gutachtens - es fehlt im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schöffengericht vergleiche SSt XXVII/43) an einem dem Paragraph 281, Ziffer 5, StPO konformen Nichtigkeitsgrund - eine Nichtigkeit des Urteils nach sich ziehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100799
Dokumentnummer
JJR_19620502_OGH0002_0120OS00142_6200000_001