Rechtssatz RS0100802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100802
Entscheidungsdatum
19.05.2011
Rechtssatz
§ 312 Abs 2 StPO betrifft den Fall der Idealkonkurrenz (Tateinheit) mehrerer Delikte, zielt aber nicht auf die Beurteilung der Tat nach einem anderen als dem in der Anklageschrift angeführten Strafgesetz ab. Einer solchen abweichenden Beurteilung kann nur durch eine entsprechende Eventualfrage Rechnung getragen werden.Paragraph 312, Absatz 2, StPO betrifft den Fall der Idealkonkurrenz (Tateinheit) mehrerer Delikte, zielt aber nicht auf die Beurteilung der Tat nach einem anderen als dem in der Anklageschrift angeführten Strafgesetz ab. Einer solchen abweichenden Beurteilung kann nur durch eine entsprechende Eventualfrage Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 61/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 Os 61/90
- 11 Os 47/11p
Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 47/11p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Augrund der stillschweigenden Subsidiarität einer absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) gegenüber einem vorsätzlich begangenen Tötungsdelikt bei einheitlichem Tatgeschehen ist zur Körperverletzung eine Eventual-, aber keine Hauptfrage zu stellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100802
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0140OS00061_9000000_002