Rechtssatz RS0100810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100810
Entscheidungsdatum
21.06.1989
Rechtssatz
Die Nichtigkeitsbeschwerde darf sich nur gegen das Urteil richten, wogegen der Wahrspruch als solcher - abgesehen von § 345 Abs 1 Z 9 StPO - nicht bekämpft werden kann.Die Nichtigkeitsbeschwerde darf sich nur gegen das Urteil richten, wogegen der Wahrspruch als solcher - abgesehen von Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO - nicht bekämpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100810
Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_009