Rechtssatz RS0100820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100820
Geschäftszahl
10Os168/83; 10Os109/84; 15Os75/87
Entscheidungsdatum
26.01.1988
Rechtssatz
Richtet sich ein Einwand gegen die Belehrung über die Aktualität einer Frage, also (nur) darüber, wann sie zu beantworten ist, dann betrifft er das Verhältnis der Fragen zueinander und ist nach Z 8 zu beurteilen, also einer Relevanzprüfung nach Abs 3 oder 4 nicht zugänglich; richtet sich die Rüge aber gegen den Inhalt einer Frage, wie etwa dann, wenn sie deren Formulierung als Eventualfrage oder Zusatzfrage betrifft, dann reklamiert sie einen Verstoß gegen die Fragestellung im Sinne Z 6 und ist demnach der Relevanzprüfung nach Abs 3 oder 4 zu unterziehen.Richtet sich ein Einwand gegen die Belehrung über die Aktualität einer Frage, also (nur) darüber, wann sie zu beantworten ist, dann betrifft er das Verhältnis der Fragen zueinander und ist nach Ziffer 8, zu beurteilen, also einer Relevanzprüfung nach Absatz 3, oder 4 nicht zugänglich; richtet sich die Rüge aber gegen den Inhalt einer Frage, wie etwa dann, wenn sie deren Formulierung als Eventualfrage oder Zusatzfrage betrifft, dann reklamiert sie einen Verstoß gegen die Fragestellung im Sinne Ziffer 6 und ist demnach der Relevanzprüfung nach Absatz 3, oder 4 zu unterziehen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 168/83
Entscheidungstext OGH 16.12.1983 10 Os 168/83
Veröff: ÖJZ-LSK 1984/72
- 10 Os 109/84
Entscheidungstext OGH 25.07.1984 10 Os 109/84
Vgl auch; nur: Richtet sich ein Einwand gegen die Belehrung über die Aktualität einer Frage, also (nur) darüber, wann sie zu beantworten ist, dann betrifft er das Verhältnis der Fragen zueinander und ist nach Z 8 zu beurteilen, also einer Relevanzprüfung nach Abs 3 oder 4 nicht zugänglich. (T1)
- 15 Os 75/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100820
Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_007