Rechtssatz RS0100822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100822
Entscheidungsdatum
16.04.1986
Rechtssatz
Allein maßgebliche Kriterien der auf eine konkrete Frage abzustellenden Rechtsbelehrung sind deren Entsprechung im Gesetz sowie deren Verständlichkeit für einen juristisch ungeschulten Durchschnittsmenschen. Die Ausführlichkeit der Belehrung hat sich darnach nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und deren allfälliger Problematik in beweismäßiger Hinsicht zu orientieren, hängt vielmehr ausschließlich vom Schwierigkeitsgrad der zu erklärenden Rechtsbegriffe ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100822
Dokumentnummer
JJR_19860416_OGH0002_0090OS00024_8600000_001