Rechtssatz RS0100832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100832
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Rechtssatz
Aufhebung des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils auch in Ansehung einer Mitangeklagten, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, weil mit einer allfälligen Bejahung der zu stellenden Frage nach Raubversuch durch die eine Angeklagte als Alleintäterin der Wahrspruch und Schuldspruch der Mitangeklagten wegen vollendeten mittäterschaftlichen Raubes unvereinbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100832
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0140OS00055_9600000_001